Kosten

Elsdorf | Anwalt Bährens

Viele Mandanten haben keine Vorstellungen über die Kosten anwaltlicher Tätigkeiten. Daher wird aus Angst vor vermeintlich hohen Kosten die anwaltliche Inanspruchnahme meist solange wie möglich hinausgezögert, oft sogar zu lange. Dabei hilft oftmals bereits eine kurze Erstberatung bei einem Anwalt einen drohenden Schaden abzuwenden.

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz).

Kostenschuldner ist stets der Mandant als Auftraggeber, weil nur er der Vertragspartner ist.

Die anwaltliche Beratung erfolgt nach Stundensätzen in Höhe von 142,80 pro Stunde (120,00 € zzgl. 19 % USt. (22,80 €)). Die Entscheidung über die Weiterverfolgung bzw. die Geltendmachung des Anspruchs können Sie dann auf Basis der Ihnen im Beratungsgespräch mitgeteilten Informationen treffen.

Abweichende Kostenvereinbarungen bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit stets der Schriftform.

 

Beratungshilfe

Durch die Beratungshilfe soll es auch Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich anwaltlich beraten bzw. außergerichtlich vertreten zu lassen. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht stellen.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus, den Sie bitte bei Ihrem Beratungsgespräch in der Kanzlei vorlegen. Wird Ihr Beratungshilfeantrag abgewiesen, müssen Sie selber die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zahlen. Deshalb empfehlen wir grundsätzlich noch vor Terminvereinbarung einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen, damit von vornherein die Zahlung geklärt ist. Einzelheiten zur Gewährung von Beratungshilfe finden Sie z.B. auf der Seite des Justizministeriums NRW (www.justiz-nrw.de). 

 

Prozesskostenhilfe

Mandanten, die finanziell nicht dazu in der Lage sind, die Kosten eines Gerichts-verfahrens zu tragen, können Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. Zu beachten ist, dass auch gewährte Prozesskostenhilfe nicht jedes Kostenrisiko aus-schließt, denn die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die Kosten, welche die Gegenseite für ihre anwaltiche Vertretung aufbringen muss. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie deshalb der Gegenseite in der Regel auch dann deren Rechtsanwalts-gebühren erstatten, wenn Ihnen zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Ausnahmen bei Arbeitsgerichtsverfahren I. Instanz).

Einzelheiten zur Gewährung von Prozesskostenhilfe finden Sie z.B. auf der Seite des Justizministeriums NRW (www.justiz-nrw.de). Dort werden auch die entsprechenden Formulare zum download angeboten.

 

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann diese gegebenenfalls die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit übernehmen. Auftraggeber bleiben aber stets Sie als Mandant und damit sind auch nur Sie der Kostenschuldner. Sollte sich Ihre Versicherung weigern die Kosten zu übernehmen, müssen Sie die Rechnung deshalb selbst begleichen. 

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherungen sind viele Ausnahmen geregelt, in denen die Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt. Dies bedeutet für den rechtsschutzversicherten Mandanten, dass er diese Kosten trotz abgeschlossener Versicherung selbst tragen muss.

Deshalb empfehlen wir grundsätzlich noch vor Terminvereinbarung, dass die Man-danten eine Deckungsanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung stellen, damit von vornherein die Zahlung geklärt ist.

Die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung gilt als ein eigenes Mandat mit der Folge, dass hierfür auch Kosten anfallen können, die von der Rechts-schutzversicherung nicht getragen werden. Der Rechtsanwalt ist gemäß des RVG auch verpflichtet, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG abzurechnen, weil eine kostenlose Tätigkeit nur in Ausnahmen zulässig ist. Eine Deckungsanfage unterfällt nicht dem Begriff der Erstberatung, sondern löst eine eigene Geschäftsgebühr aus. Die konkrete Höhe der Kosten für die Deckungsanfrage richtet sich nach dem Streitwert. Deshalb empfehlen wir, dass der Mandant die Deckungsanfrage selbst einholt, um weitere Anwaltskosten zu vermeiden.

Bitte überprüfen Sie zudem anhand Ihres Versicherungsvertrages, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vorsieht. Eine solche Selbstbeteiligung muss auch dann von Ihnen getragen werden, wenn zuvor Deckungszusage erteilt worden ist.